Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Vogelmann Chemie GmbH
I. Geltung/Vertragsschluß/Gefahrenübergang/Rücknahme:
1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Bestellern über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste-hender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Eine Zugangsbestätigung stellt keine Annahmeerklärung dar, kann aber damit verbunden werden.
4. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend bzw. unsere schriftliche Aufforderung zur Annahme eines Angebots, falls keine Auftragsbestätigung vorliegt.
5. Für den Fall, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Warenrücknahme besteht, gelten, die gesetzlichen Regelungen. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Warenrücknahme besteht, behalten wir uns vor, originalverpackte Ware zurück-zunehmen. Die Rückgabe der Ware erfolgt in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bei Rücknahme verkaufter Ware bezahlt uns der Besteller den entgangenen Gewinn sowie unsere Auslagen oder, nach unserer Wahl, 15% des Kaufpreises der Ware, mindestens jedoch € 6,00.
II. Liefervorbehalt/Lieferzeit/Lieferverzug
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn wir aus Gründen höherer Gewalt, oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse insbesondere bei Brand, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, Transportverzögerungen, Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Rohstofflieferanten nicht liefern können. Dies gilt nur, soweit das Leistungshindernis nicht von uns zu vertreten ist. Bei nur vorübergehendes Leistungshindernis verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
III. Preise
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehrleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk.
2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist enthalten.
IV. Beschädigungen bzw. Fehlmengen
Der Besteller hat vor Übernahme der Sendung sowohl den Zustand als auch die Stückzahl der Packstücke zu prüfen. Im Fall von Unstimmigkeiten ist vom Transporteur auf dem Frachtpapier der Schaden oder die Fehlmenge zu bestätigen. LEISTEN SIE BEI UNKLARHEITEN UNTERSCHRIFT FÜR WARENEMPFANG NUR MIT VORBEHALT !
V. Haftung für Mängel, Haftung für Schäden
1. Ist der Besteller Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
2. Ist der Besteller Unternehmer sind wir, soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, bis maximal in Höhe des Kaufpreises zu tragen.
3. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre ab Lieferung, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr ab Lieferung. Die Frist beginnt mit Gefahr-übergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Bestimmungen unter V. Ziff. 5-6.
4. Ist der Besteller Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr ab Lieferung. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
5. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (=Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird) dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit resultieren, haften wir nur für den typischerweise entstehenden Schaden. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwertes, maximal auf 5% des Lieferwertes beschränkt.
6. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Ist der Besteller Unternehmer behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5. Der Besteller ist vor Eingang aller Zahlungen nach Satz 1 nicht berechtigt, die von uns bezogenen Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
6. Die gelieferte Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter-veräußert und verarbeitet werden. An die Stelle der Ware tritt, wenn diese veräußert wird, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, der bis zur Höhe unserer Gesamtforderung schon jetzt stillschweigend als zur Sicherung an uns abgetreten gilt. Der Besteller ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen bis auf Widerruf berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller in Verzug mit Zahlungen aus der Geschäftsver-bindung nach Satz 1 gerät.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Zahlungseinstellung oder bei Pfändung von in unserem Eigentum stehender Ware, ist der Besteller verpflichtet, uns dies sofort mitzuteilen. Wir können dann verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Interventionskosten, auch für Aus- und Absonderung hat uns der Besteller zu erstatten.
VII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussabstimmungen
1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand; dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungs- und Zahlungsort.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.